KAMMER: VERSORGUNGSWERK
Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden automatisch alle Mitglieder der
Landespsychotherapeutenkammer Pflichtmitglieder (Gründungsmitglieder) des
Versorgungswerks, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig,
ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Gründungsmitglieder
können sich auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von
der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen.
Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer, die zum Zeitpunkt des Beitritts der LPK BW zum Versorgungswerk NRW das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben sowie nicht berufsunfähig sind, können auf Antrag ebenfalls Gründungsmitglied des Versorgungswerks werden. Sie können innerhalb einer Frist von sechs Monaten frei wählen, ob und ggf. in welcher Höhe sie einen Pflichtbeitrag zahlen wollen. Wählbar sind Beiträge in Zehntelstufen von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung; 2008 betrug dieser 1.054,70 €. Daneben sind im Rahmen der Satzung auch zusätzliche freiwillige Beiträge möglich. Der Pflichtbeitrag für die nach der Gründung neu approbierten KollegInnen beträgt 5/10 des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, also derzeit 527,35 Euro. Für Mitglieder, bei denen das Einkommen die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, wird der persönliche Pflichtbeitrag dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einkünfte ermittelt.
Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer, die zum Zeitpunkt des Beitritts der LPK BW zum Versorgungswerk NRW das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben sowie nicht berufsunfähig sind, können auf Antrag ebenfalls Gründungsmitglied des Versorgungswerks werden. Sie können innerhalb einer Frist von sechs Monaten frei wählen, ob und ggf. in welcher Höhe sie einen Pflichtbeitrag zahlen wollen. Wählbar sind Beiträge in Zehntelstufen von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung; 2008 betrug dieser 1.054,70 €. Daneben sind im Rahmen der Satzung auch zusätzliche freiwillige Beiträge möglich. Der Pflichtbeitrag für die nach der Gründung neu approbierten KollegInnen beträgt 5/10 des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, also derzeit 527,35 Euro. Für Mitglieder, bei denen das Einkommen die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, wird der persönliche Pflichtbeitrag dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einkünfte ermittelt.
© LPK-BW
http://www.lpk-bw.de